Satzung über die öffentliche Bekanntmachung

Gemeinde Oggelshausen

Landkreis Biberach

Satzung

über die Form der

öffentlichen Bekanntmachungen

(Bekanntmachungssatzung)

vom 29.10.2007

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vom 24.07.2000 (GBl.S.582, berichtigt S.698) in der Fassung vom 01.12.2005 (GBl.S.705) in Verbindung mit § 1 der ersten Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung vom 31.10.1955 (GBl.S.235) hat der Gemeindrat am 29.10.2007 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen

  1. Öffentliche Bekanntmachungen werden durch Anschlag an der Verkündungstafel des Rathauses durchgeführt.
  2. Auf den Anschlag wird gleichzeitig durch das Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde hingewiesen.

§ 2 Anschlagsfrist

Die Anschlagsfrist beträgt eine Woche.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.12.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen vom 08.01.2007 außer Kraft.

Ausgefertigt! Oggelshausen, den 29.10.2007

Kriz

Bürgermeister


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